Wenn der Auftraggeber es wünscht, erfolgt der Verkauf und Veräußerung im Namen der Gesellschaft und der Auftraggeber bleibt unbenannt.
Der Auftraggeber versichert, Eigentümer der eingelieferten Gegenstände und hierüber voll verfügungsberechtigt zu sein. Er haftet für Sach- und Rechtsmängel der eingelieferten Gegenstände. Er stellt ferner die Gesellschaft wegen sämtlicher Haftungsansprüche die an diese gestellt werden und nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln der Gesellschaft zurückzuführen sind, frei. Dies gilt insbesondere für alle Ansprüche, die Aufgrund von Urheberrechten (auch Folgerechten) und unlauterem Wettbewerb geltend gemacht werden.
Die Versicherung der zu veräußernden Gegenstände gegen Einbruchdiebstahl, Raub, Feuer, Leitungswasser und Vandalismus (Allianz Versicherungs AG) übernimmt die Gesellschaft bis zu einem Versicherungswert von EURO 2556,46 zu eigenen Lasten. Soweit der Auftraggeber einen höheren Versicherungswert wie EURO 2556,46 zu versichern hat oder auch nur wünscht, so hat er dies der Gesellschaft mitzuteilen. Diese versichert dann den höheren Versicherungswert. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Versicherungskosten dann Lasten des Auftraggebers.
Die Haftung der Gesellschaft wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen es sei denn, ihr sei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen oder sie hat die Haftung für bestimmte Eigenschaften zugesichert. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für eine Haftung aufgrund außervertraglicher Ansprüche, insbesondere aus unerlaubter Handlung. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Gesellschaft.
Nach Eingang des Erlöses wird die Gesellschaft innerhalb von vier Wochen dem Auftraggeber ordnungsgemäß Rechnung legen und den ihm zustehenden auszahlen; sie ist dabei berechtigt, mit dem erzielten Verkaufserlös sämtliche Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, also auch aus anderen Geschäften, zu verrechnen.
Der Gesellschaft steht gegenüber dem ihm übergebenen Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch offener Forderungen der Gesellschaft gegenüber dem Auftraggeber zu, dabei muss der Anspruch der Gesellschaft nicht demselben auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Gesellschaft steht hinsichtlich der ihr vom Auftraggeber übergebenen Gegenstände ein Vermieterpfandrecht nach den § 559 ff BGB zu.
Die Wahl der Aufstellungsfläche steht der Gesellschaft nach freiem Ermessen zu.
Solange der Mietvertrag über die angemietete Ausstellungsfläche besteht, kann der Auftraggeber erst nach Ablauf des Mietvertrages die eingelieferten Gegenstände herausverlangen. Endet das Mietverhältnis, ist der Auftraggeber verpflichtet, die der Gesellschaft übergebenen Gegenstände unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen abzuholen. Geschieht dies nicht, verlängert sich die Mietzeit jeweils um einen weiteren Monat. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, die nicht abgeholten Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einem Spediteur zur Aufbewahrung oder zur Rücksendung übergeben. Im Falle der Veräußerung des der Gesellschaft übergebenen Gegenstandes endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Mindestmietzeit von zwei Monaten oder des Monats, in dem der Gegenstand veräußert wurde. Das Mietverhältnis über andere vom Auftraggeber eingelieferten Gegenstände bleibt bestehen.
Für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile Erfüllungsort Stuttgart. Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten ist der Gerichtsstand nach Wahl der Gesellschaft entweder Stuttgart oder das nach gesetzlichen Regeln zu ständige Gericht. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Ansprüche aus Wechsel oder Scheck Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Deutschen Recht. Die Vorschriften des einheitlichen (internationalen) Kaufrechts finden keine Anwendung.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder Rechtswirksamkeit später verlieren wird hier durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte; Die Parteien sind in diesem Falle verpflichtet, die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der ungültigen oder lückenhaften Bestimmung zulässiger Weise erfüllt oder ihm möglich nahe kommt.